Dienstanweisung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schenkendöbern


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Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schenkendöbern

Der Gemeindebrandmeister

Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schenkendöbern

Wilschwitzer Weg 15

03172 Schenkendöbern

Dienstanweisung für die Freiwillige Feuerwehr der

Gemeinde Schenkendöbern

Inhalt: 

LEITBILD

PRÄAMBEL 

ABSCHNITT I

Personal der Freiwilligen Feuerwehr

§ 1 Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

§ 2 Der Wehrführer

§ 3 Der Ortswehrführer

§ 4 Führungskräfte

 

ABSCHNITT II

Ausrüstung und Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr

§ 5 Dienstkleidung und persönliche Ausrüstung

§ 6 Fahrzeuge und Geräte

§ 7 Schlauchpflege

§ 8 Feuerwehrgerätehäuser

§ 9 Löschwasserversorgung

§ 10 Feuermelde- und Alarmierungsanlagen

 

ABSCHNITT III

Einsatz

§ 11 Diensthabendes System

§ 12 Alarmierung und Ausrücken

§ 13 Einsatzdurchführung

§ 14 Einsatzleiter und Einsatzleitung

§ 15 Einsatzende

§ 16 Brandwachen

§ 17 Einsatzdokumentation

§ 18 Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

§ 19 Einsatznachbesprechung

 

ABSCHNITT IV

Ausbildung

§ 20 Planung und Durchführung

 

ABSCHNITT V

§ 21 Brandsicherheitswachdienst

 

ABSCHNITT VI

§ 22 In-Kraft-Treten und Bekanntmachung

LEITBILD

Die Freiwillige Feuerwehr Schenkendöbern erfüllt die Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung auf dem Territorium der Gemeinde Schenkendöbern. Sie setzt sich mit aller Kraft für das Wohl ihrer Bürger und Gäste, den Schutz von Sachwerten und Umwelt und der Abwendung von Gefahren ein.

Dazu arbeitet sie partnerschaftlich mit anderen Hilfsorganisationen und Feuerwehren, Polizei und Behörden zusammen.

Sie vereint Jugendarbeit, aktiven Feuerwehrdienst und Ehrenabteilung, deren Mitglieder einen kameradschaftlichen Umgang miteinander und ein kompetentes und korrektes Auftreten in der Öffentlichkeit pflegen.

Sie ist stets bestrebt, ihre Aufgaben schnell, zuverlässig und in guter Qualität zum Wohle der Allgemeinheit zu erfüllen.

PRÄAMBEL

1.) Die Freiwillige Feuerwehr Schenkendöbern gliedert sich in die Ortsfeuerwehren:

  1. Atterwasch
  2. Grabko
  3. Grano
  4. Groß Drewitz
  5. Groß Gastrose (Bereich Groß Gastrose und Klein Gastrose)
  6. Kerkwitz
  7. Krayne
  8. Lauschütz
  9. Pinnow (Bereich Pinnow, Reicherskreuz, Staakow, Lübbinchen)
  10. Schenkendöbern(Bereich Schenkendöbern, Bärenklau, Wilschwitz)
  11. Sembten
  12. Taubendorf

mit ihren Zuständigkeitsbereichen.

2.) Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Schenkendöbern“, verbunden mit dem Namen der jeweiligen Ortsfeuerwehr.

3.) Die Zuständigkeit und Ausrückfolge ist in der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückordnung (AAO) festgelegt.

ABSCHNITT 1

Personal der Freiwilligen Feuerwehr

§ 1 Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

1.) Für die Aufnahme, die Zugehörigkeit, sowie Beendigung der Zugehörigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr gelten die Bestimmungen der „Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr – TVFF“ vom 4. Juli 2008.

2.) Die Aufnahme von Bewerbern für die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch Ausfüllen eines einheitlichen Aufnahmeantrages, die Bestätigung durch den Ortswehrführer nach Anhörung der jeweiligen Ortswehr und die Zustimmung des Wehrführers in Abstimmung mit dem Träger des Brandschutzes. Erst nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrages durch den Träger des Brandschutzes und mit Aushändigung des Feuerwehrdienstausweises gilt der Bewerber als aufgenommen. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.

3.) Der Feuerwehrangehörige ist verpflichtet, am Dienst- und Ausbildungsbetrieb  teil zu nehmen. Er hat sich bei Alarmierung am Gerätehaus seiner Ortsfeuerwehr einzufinden und im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Einsatzerfolg  beizutragen.

4.) Der Feuerwehrangehörige ist höflich und hilfsbereit, insbesondere zu seinen Kameraden. Seinen Vorgesetzten erweist er Achtung und Gehorsam. Die Vorgesetzten sind ihren Unterstellten gegenüber zu Verantwortung, Fürsorge und Gerechtigkeit verpflichtet. Das Auftreten in der Öffentlichkeit, ob im Einsatz oder sonstigen Dienst, trägt dem Charakter des Ehrenamtes Rechnung.

5.) Der Feuerwehrangehörige hat nach § 27 BbgBKG  Anspruch auf Versicherungsschutz bei Unfällen oder Erkrankungen, die er in der Ausübung seines Dienstes erleidet, auf Erstattung des Verdienstausfalles, Ersatz von Sachschäden sowie auf Anerkennung seiner der Allgemeinheit uneigennützig geleisteten Dienste.

6.) Jeder Feuerwehrangehörige wird vor erstmaligem Dienstbeginn und danach jährlich über die geltenden Vorschriften zur Unfallverhütung belehrt. Der Feuerwehrangehörige verpflichtet sich zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.

7.) Werdende Mütter dürfen an der aktiven Einsatztätigkeit und an Ausbildungsveranstaltungen mit körperlicher Belastung nicht teilnehmen.

8.) Der Feuerwehrangehörige soll sich durch sein Verhalten, auch außer Dienst, stets der Ehre würdig erweisen, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr zu sein.

9.) Der Feuerwehrangehörige muss in seiner Dienstausübung gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber seinen Kameraden besonders vertrauenswürdig und zuverlässig sein. Daher ist er gegenüber dem Wehrführer in folgenden, ihn betreffenden Angelegenheiten zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet:

a) Anhängige Ermittlungsverfahren oder ausgesprochene Verurteilungen in Strafsachen, insbesondere Widerstand gegen die Staatsgewalt, Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereiches, Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung und gemeingefährliche Straftaten (z.B. Brandstiftung, Trunkenheit im Verkehr u.s.w.)

b) eingeleitete Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren, soweit in deren Folge der Führerscheinentzug ausgesprochen wurde.

Die Mitteilungen sind vom Wehrführer und dem zu unterrichtenden Träger des Brandschutzes vertraulich zu behandeln. Während eines laufenden Verfahrens kann der Feuerwehrangehörige durch den Wehrführer bis zu dessen Abschluss vom Dienst beurlaubt werden. Soweit eine Beurlaubung ausgesprochen wird, ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§ 2 Der Wehrführer

1.) Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Schenkendöbern trägt die Bezeichnung “Gemeindebrandmeister”.

2.) Der Wehrführer ist gegenüber dem Träger des Brandschutzes dafür verantwortlich, dass die Aufgaben des Brandschutzes jederzeit erfüllt werden. In seiner Abwesenheit wird der Wehrführer durch seine Stellvertreter vertreten.

3.) Er und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters nach Anhörung der Ortswehrführer durch den Bürgermeister für die Dauer von 6 Jahren als Ehrenbeamter auf Zeit bestellt.

4.) Die Aufgaben des Wehrführers ergeben sich allgemein aus dem BbgBKG  und der jeweiligen Verwaltungsvorschrift  zur Durchführung des Gesetzes und dieser Dienstanweisung. Zu seinen Pflichten gehört insbesondere:

a) die Verbundenheit der Freiwilligen Feuerwehr in ihren Einheiten durch die Pflege der Kameradschaft herzustellen und zu festigen

b) die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr durch Ausbildung und Fürsorge in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten

c) Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen der Feuerwehr einschließlich der Feuermelde- u. Alarmierungsanlagen zu verwalten, zu überwachen und für deren Einsatzbereitschaft zu sorgen

d) die Erstellung und Aktualisierung von Einsatz- und Notfallplänen, einer Alarm- und Ausrückordnung und die Vorbereitung von Einsatzmaßnahmen nach den Weisungen des Trägers des Brandschutzes

e) die Gewährleistung der Löschwasserversorgung zu überwachen bzw. überwachen zu lassen

f) die jährliche Planung und Gewährleistung der Unterweisungen im Unfallschutz, Aus- und Fortbildung und der Teilnahme an Lehrgängen zur Sicherstellung eines ausreichenden Ausbildungsstandes der Mitglieder der Freiwilligen und zur Heranziehung von Führungskräften

g) die Planung und regelmäßige Durchführung der Beratungen der Ortswehrführer, die Teilnahme an den Jahreshauptversammlungen der Ortsfeuerwehren und an den Arbeitsberatungen des Kreisbrandmeisters

h) die Information der Ortswehrführer über Ergebnisse der Beratungen des Kreisbrandmeisters und dienstliche Neuigkeiten

i) die Beratung des Trägers des Brandschutzes zu allen Fragen betreffend Feuerwehr und Brandschutz

j) dem Träger des Brandschutzes rechtzeitig Maßnahmen vorzuschlagen, die der Sicherung eines ausreichenden Brandschutzes dienen und vom Wehrführer nicht unmittelbar selbst angeordnet werden können, insbesondere Instandhaltung und Neubeschaffung von Technik und Ausrüstung sowie regelmäßige Berichterstattung an die Gemeindevertretung

k) die Festlegung der personellen und technischen Ausstattung der Ortsfeuerwehren und der Standorte der Fahrzeuge und Einsatztechnik

§ 3 Der Ortswehrführer

1.) Der Ortswehrführer untersteht dem Wehrführer und ist ihm gegenüber dafür verantwortlich, dass die Aufgaben des Brandschutzes in seinem Aufgabenbereich jederzeit erfüllt werden. In seiner Abwesenheit wird er durch seinen Stellvertreter vertreten.

2.) Der Ortswehrführer bzw. sein Stellvertreter wird nach Anhörung der Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr und mit Zustimmung des Bürgermeisters vom Gemeindebrandmeister für die Dauer von 6 Jahren ernannt.

Er ist zuständig für:

a) die Organisation des Dienstes in der Ortsfeuerwehr, die Förderung der Kameradschaft, der Jugendarbeit, der Arbeit der Alters- u. Ehrenabteilung sowie der Traditionspflege, insbesondere hinsichtlich des Zusammenwachsens der einzelnen Ortsfeuerwehren zu einer leistungsstarken Feuerwehr der Gemeinde Schenkendöbern

b) die Vorbereitung und Durchführung der Unterweisungen im Unfallschutz und der Aus- und Weiterbildungen in der Ortsfeuerwehr auf der Grundlage eines vom Wehrführer bestätigten Dienst- und Ausbildungsplanes

c) die personelle Entwicklung seiner Ortsfeuerwehr, insbesondere Gewinnung von Nachwuchs und Mitgliedern

d) die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Ausrüstung der Ortsfeuerwehr, deren Wartung und Pflege sowie Zuführung zu den regelmäßigen Überprüfungen

e) rechtzeitige Erarbeitung von Vorschlägen zur materiell-technischen Ausrüstung und der personellen Entwicklung der Ortsfeuerwehr

f) Organisation und Gestellung von Brandsicherheitswachen

g) die Ordnung und Sicherheit in den Feuerwehrgerätehäusern

h) die Planung und Durchführung einer Jahreshauptversammlung der Ortsfeuerwehr

3.) Der Ortswehrführer vertritt die Interessen der Kameraden seiner Ortsfeuerwehr gegenüber dem Träger des Brandschutzes und informiert diese über die Ergebnisse der Beratungen der Ortswehrführer und dienstliche Neuigkeiten.

4.) In Abwesenheit des Ortswehrführers übernimmt dessen Stellvertreter diese Aufgaben.

§ 4 Jugendwart

1.)    Der Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr wird vom Wehrführer auf Vorschlag und nach Anhörung der Ortswehrführer ernannt und ist diesem unterstellt.

2.)    Der Jugendwart muss besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Er muss sich seiner hohen Verantwortung bei der Betreuung der Heranwachsenden bewusst sein.

3.)    Er ist für alle die Jugend- und Nachwuchsarbeit betreffenden Fragen zuständig, insbesondere:

a)      die Nachwuchsgewinnung für die Freiwillige Feuerwehr

b)      die Ausbildung und Unterweisung der Kinder und Jugendlichen

c)      die Organisation von Wettkämpfen und Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr

4.)    Er vertritt die Interessen der Mitglieder der Jugendfeuerwehr gegenüber dem Träger des Brandschutzes.

5.)    Er nimmt an den regelmäßigen Beratungen der Ortswehrführer teil.

§ 5 Führungskräfte

1.) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind alle Feuerwehrangehörigen, die mindestens die Ausbildung als Gruppenführer (F III) absolviert haben oder in einer entsprechenden Dienststellung eingesetzt sind.

2.) Alle Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Schenkendöbern sind verpflichtet, Wehrführer und Ortswehrführer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

3.) Sowohl in der Ausbildung als auch im täglichen Dienst und im Einsatz sollen Führungskräfte ihr Wissen und ihre Erfahrungen an andere Kameraden weitergeben.

4.) Aufgaben und Dienststellungen von Führungskräften bestimmt der Wehrführer im Rahmen der Bestimmungen der „Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr – TVFF“ bzw.  nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

 

ABSCHNITT II

Die Ausrüstung und Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr

§ 6 Dienstkleidung und persönliche Ausrüstung

1.) Die Dienst- und Einsatzkleidung und persönliche Ausrüstung ist pfleglich zu behandeln; sie ist gemäß dem Unfallverhütungsvorschriften zum Dienst (insbesondere Einsatz, Übung und Ausbildung) zu tragen.

2.) Die Dienstkleidung ist entsprechend dem Runderlass des Ministers des Innern über die Feuerwehrkleidung vom 05. 08. 1992 zu tragen, insbesondere zu dienstlichen Veranstaltungen, öffentlichem Auftreten, Lehrgängen, Jubiläen, in Ehrenabteilungen und zu Sicherheitswachdiensten.

3.) Das Tragen der Dienstkleidung außerhalb des Dienstes in der Öffentlichkeit ist nur mit Genehmigung des Wehrführers gestattet.

4.) Der Wehrführer / Ortswehrführer ist verpflichtet, sie in angemessenen Zeiträumen auf Vollständigkeit und Zustand zu prüfen.

5.) Eine Dienstuniform wird in der Regel für Funktionsträger bzw. ab der Dienststellung Gruppenführer vom Träger des Brandschutzes zur Verfügung gestellt. Teilnehmer eines Lehrgangs an der LSTE erhalten ebenfalls eine Dienstuniform. Darüber hinaus können weitere Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr zu besonderen Anlässen mit einer Dienstuniform ausgestattet werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

6.) Jeder Feuerwehrangehörige, der mit einer Dienstuniform ausgestattet wurde, ist verpflichtet, diese zu den o. g. Anlässen zu tragen.

§ 7 Fahrzeuge und Geräte

1.) Fahrzeuge und Geräte müssen stets einsatzbereit sein, sie sind nach jedem Einsatz und nach jeder Übung einsatzbereit an den für sie bestimmten Ort zu bringen und regelmäßig bzw. bei Bedarf  zu reinigen.

2.) Die Wartung und Pflege der Fahrzeuge und Geräte erfolgt nach den Vorgaben des jeweiligen Herstellers bzw. nach den Regeln der Technik.

3.) Die gesetzlichen und nach Herstellervorgaben durchzuführenden Prüfungen sind in geeigneter Form nachzuweisen.

4.) Festgestellte Mängel sind sofort dem Ortswehrführer zumelden.

5.) Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen untersagt.

6.) Jede Fahrt mit einem Einsatzfahrzeug ist im Fahrtenbuch zu dokumentieren. Dazu sind der Anlass der Fahrt, Uhrzeiten und Kilometerstand einzutragen. Die Leitstelle ist entsprechend in Kenntnis zu setzen.

7.) Der Einsatz von Fahrzeugen außerhalb des Ausbildungs- und Einsatzdienstes (z.B. Fahrten zu Wettkämpfen, Besuch von Partnerfeuerwehren) ist nur mit Genehmigung des Wehrführers gestattet. Dienstfahrten außerhalb des Ausrückbereiches (außer Einsatzfahrten) bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ortswehrehrführers.

8.) Dienstfahrten außerhalb des Landkreises Spree-Neiße (außer Einsatzfahrten) bedürfen einer Dienstreisegenehmigung durch den Träger des Brandschutzes.

§ 8 Schlauchpflege

1.) Schlauchpflegearbeiten (Prüfen und Reinigen) erfolgen ausschließlich durch die Firma Pedus. Aus Gründen des Unfallschutzes dürfen nur von dort geprüfte Schläuche auf den Fahrzeugen und in der Schlauchreserve vorgehalten und im Einsatz verwendet werden.

2.) Eine gemeinsame Schlauchreserve wird im Gerätehaus Schenkendöbern vorgehalten. Hier erfolgt auch der Tausch nach Einsätzen, sofern vom Wehrführer nichts anderes bestimmt wird.

3.) Im Bestand der Ortsfeuerwehren wird maximal eine Reserve in Höhe der Fahrzeugbestückung vorgehalten. Deren Einsatzbereitschaft sowie regelmäßige Überprüfung muss vom jeweiligen Ortswehrführer sichergestellt werden.

4.) Der Behandlung und ordnungsgemäßen Lagerung des Schlauchbestandes ist von jedem Feuerwehrangehörigen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, um Schäden und Ausfällen vorzubeugen.

§ 9 Feuerwehrgerätehäuser

1.) Das Verhalten in den Feuerwehrgerätehäusern, Zutrittsberechtigung und Umgang mit Gerätehausschlüsseln regelt die jeweilige Hausordnung. Diese muss für jeden Feuerwehrangehörigen sichtbar ausgehängt werden.

2.) Fenster, Tore und Türen der Feuerwehrgerätehäuser sind gegen unbefugtes Eindringen zu schützen.

3.) Beleuchtungs- und Heizungsanlagen sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Auf wirtschaftliche und sparsame Benutzung dieser Anlagen ist zu achten.

4.) Die sonstigen Einrichtungen, z.B. Schulungs- und Übungsräume, Fahrzeughallen, Sanitäranlagen, Feuermelde- und Alarmierungsanlagen usw. sind sachgemäß zu pflegen.

5.) Ein Geräte- und Mannschaftsverzeichnis, der Ausbildungsplan, der Plan über die nachbarliche Löschhilfe und ein Löschwasserversorgungsplan sind in den Einsatzunterlagen vorzuhalten oder geeignet auszuhängen.

6.) Fahrzeuge, Geräte und Material sind unter Beachtung der UVV abzustellen bzw. zu lagern.

7.) Alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Winter sind rechtzeitig zu treffen.

8.) Für die Ordnung und Sauberkeit im Feuerwehrgerätehaus ist der Ortswehrführer verantwortlich.

9.) Festgestellte Schäden und Störungen sind unverzüglich dem Ortswehrführer, von diesem dem Wehrführer bzw. Träger des Brandschutzes, zu melden.

10.) Das Rauchen in den Feuerwehrgerätehäusern ist untersagt.

11.) Soweit Anträge auf Fremdnutzungen für Versammlungsraum, Küche und sanitäre Einrichtungen gestellt werden, entscheidet hierüber der Wehrführer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Einsatzbereitschaft und der Dienstbetrieb darf durch Fremdnutzung nicht beeinträchtigt werden.

12.) Kostenpflichtige Fremdnutzungen werden über den Träger des Brandschutzes in Abstimmung mit dem Ortswehrführer vereinbart, abgerechnet und nachgewiesen.

 § 10 Löschwasserversorgung

1.) Der Wehrführer hat die Löschwasserbrunnen mindestens einmal im Jahr, und zwar vor Beginn der kalten Jahreszeit, auf Funktion, Kennzeichnung, Zugänglichkeit und Mängel prüfen zu lassen. Über den Befund ist ein Nachweis zu führen. Festgestellte Mängel sind dem Träger des Brandschutzes mit einem Vorschlag zur Beseitigung schriftlich mitzuteilen.

2.) Der Wehrführer hat die ihm vom Träger des Brandschutzes zur Verfügung gestellten Lagepläne der Löschwasserversorgung auf dem aktuellen Stand zu halten und für Einsatz und Schulung der Freiwilligen Feuerwehr zu verwenden.

3.) Bei der Benutzung der Löschwasserentnahmestellen sind die Grundsätze sachgemäßer Behandlung, insbesondere des Frostschutzes, anzuwenden.

4.) Die Entnahme von Löschwasser aus dem Hydrantennetz darf nur in besonderen Fällen und in Abstimmung mit dem Versorgungsunternehmen erfolgen.

§ 11 Feuermelde- und Alarmierungsanlagen

1.) Der Wehrführer hat die Alarmierungseinrichtungen regelmäßig auf Funktion zu überprüfen.

2.) Verlust oder Defekte von Alarmrufempfängern sind von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr unverzüglich dem Ortswehrführer, von diesem an den Wehrführer zu melden. 

ABSCHNITT III

Einsatz

§ 12 Diensthabendes System

1.) Um jederzeit eine qualifizierte Einsatzabwicklung zu ermöglichen, wird ein diensthabendes System (DHS) angewendet. Dadurch soll gewährleistet werden, dass zu jedem Einsatz eine Führungskraft, mindestens mit der Ausbildung zum Zugführer einer Freiwilligen Feuerwehr (FIV), verfügbar ist.

2.) Die Planung erfolgt auf Grundlage eines Dienstplanes, welcher spätestens bis zum 15. des Vormonats für den laufenden Monat durch die Wehrführung erstellt und den Ortsfeuerwehren bekannt gemacht wird.

3.) Der jeweils Diensthabende übernimmt bei Dienstantritt den Kommandowagen (KdoW) einschließlich Alarmrufempfänger. Das Fahrzeug ist vom Vorgänger einsatzbereit und ausreichend betankt zu übergeben. Standort des KdoW ist, abhängig vom Wohnort des jeweils Diensthabenden, ein Gerätehaus der Stützpunktfeuerwehren (Schenkendöbern, Pinnow oder Groß Gastrose). Ein anderer Standort ist mit dem Wehrführer abzustimmen. Ausnahmen sind Fahrten des Wehrführers oder in dessen Auftrag zu dienstlichen Anlässen. Auf eine verantwortungsbewusste Nutzung ist zu achten.

4.) Die diensthabende Führungskraft hat sich bei Alarmierung in angemessener Zeit zum Einsatzort zu begeben. Bei Erfordernis bzw. nach eigener Entscheidung übernimmt sie die Einsatzleitung.

5.) Für den Einsatz des KdoW gelten die Regelungen des § 7 sinngemäß.

§ 13 Alarmierung und Ausrücken

1.) Die Alarmierung erfolgt nach der gültigen Alarm- und Ausrückordnung. Beim Alarm finden sich die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr unverzüglich im Gerätehaus ein und rüsten sich entsprechen Einsatzauftrag aus. Der Wehrführer, Ortswehrführer oder eine andere Führungskraft erteilen nach dem Einsatzauftrag der Leitstelle den Einsatzbefehl.

2.) Auf dem Weg zum Gerätehaus und auf der Anfahrt zu Einsatzstelle sind die Grundsätze der §§ 35 und 38 der StVO zu beachten.

3.) Zurückbleibende Einsatzkräfte, die sich in Bereitschaft befinden, haben so lange zu warten, bis der zuständige Einsatzleiter die Bereitschaft aufhebt oder ein Nachrücken zum Einsatzort anordnet.

§ 14 Einsatzdurchführung

1.) Die Abwicklung des Einsatzes erfolgt nach den Maßgaben der geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften.

2.) Für Presseanfragen sowie Auskünfte jeglicher Art ist nur der Einsatzleiter bzw. dessen Beauftragter zuständig.

3.) Das Fotografieren oder Filmen an der Einsatzstelle ist nur auf Anweisung des Einsatzleiters und zum Zweck der Dokumentation und Beweissicherung erlaubt. Auf Respekt gegenüber Betroffenen und die Wahrung der Grundrechte (insbesondere das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und informationelle Selbstbestimmung) ist zu achten.

4) Bilddokumente und Wahrnehmungen an der Einsatzstelle unterliegen dem Dienstgeheimnis. Über Angelegenheiten, die den Feuerwehrangehörigen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, ist gegenüber Außenstehenden Stillschweigen zu bewahren.

5) Der Einsatzleiter ist für die Dokumentation des Einsatzgeschehens verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Einsatzbericht angefertigt wird.

6) Die Einheitsführer melden dem Einsatzleiter vor dem Abrücken die eingesetzten Kräfte ihrer Ortsfeuerwehr mit Namen, Funktion und Einsatzzeit sowie die verwendeten Einsatzmittel, deren Anzahl bzw. Laufleistung. Hierfür sind die vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.

§ 15 Einsatzleitung und Einsatzleiter

1.) Die Einsatzleitung obliegt zunächst dem zuerst an der Einsatzstelle eintreffenden Gruppen- oder Zugführer bzw. Ortswehrführer.  Nach Eintreffen des Diensthabenden nach § 12 kann dieser nach Absprache oder auf eigene Entscheidung die Einsatzleitung übernehmen.

2.) Die nachrückenden Feuerwehreinheiten und einzelne Einsatzkräfte melden sich beim Eintreffen an der Einsatzstelle beim Einsatzleiter an und erhalten von diesem ihren Einsatzauftrag.

3.) Die Entscheidungen über Maßnahmen an der Einsatzstelle, das Nachfordern von Kräften und Mitteln und das Abrücken der Einsatzkräfte von der Einsatzstelle obliegt dem Einsatzleiter.

4.) Der Einsatzleiter übergibt vor dem Abrücken die Einsatzstelle an den Eigentümer oder Zuständigen. Notwendige Brandwachen und Nachkontrollen werden von ihm angeordnet und schriftlich in einem Übergabeprotokoll unter Angabe von Dauer und Zeitabständen festgehalten.

§ 16 Einsatzende

1.) Einsatzstellen sind vor dem Abrücken der Einsatzkräfte so weit zu sichern und zu beräumen, dass eine Gefährdung für Außenstehende weitgehend ausgeschlossen werden kann.

2.) Bei den Aufräumungsarbeiten ist auf Beweismittel zur Feststellung der Entstehungsursache zu achten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Spuren verwischt oder vernichtet werden, die zur Aufklärung der Entstehungsursache dienen können.

§ 17 Brandwachen

1.) Brandwachen werden nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters festgelegt.

2.) Wird die Brandwache durch den Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage nicht selbst aufgestellt, kann der Einsatzleiter eine kostenpflichtige Brandwache stellen oder einen Dritten gem. § 13 BbgBKG (Hilfeleistungspflichten) hierzu verpflichten. Den Leiter und die Stärke der Brandwache bestimmt der Einsatzleiter

3.) Die Brandwache ist mit den erforderlichen Löschgeräten und –mitteln auszurüsten.

4.) Die Brandwache beginnt mit dem Abrücken der letzten  Feuerwehreinheit. Die Beendigung der Brandwache wird vom Einsatzleiter angeordnet.

5.) Die Brandwache trifft alle Maßnahmen, die ein Wiederaufflammen des Brandes verhindern. Hierbei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu handeln.

§ 18 Einsatzdokumentation

1.) Der Einsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich ein Einsatzbericht angefertigt wird.

2.) Der Einsatzbericht wird mit dem Programm AME Fire erstellt. Darin sind alle für die Dokumentation und Abrechnung des Einsatzes notwendigen Informationen zu erfassen, insbesondere:

– Anzahl und Namen der Einsatzkräfte

– Eingesetzte Fahrzeuge, Geräte und Materialien

– Ort, Zeit und Dauer des Einsatzes

– Namen von Verursachern, Geschädigten, Eigentümern und Beteiligten

– Lage beim Eintreffen und getroffene Maßnahmen

– Angaben zu Personen- und Sachschäden

Die am Einsatz beteiligten Führer der örtlichen Feuerwehreinheiten sind für die entsprechenden Angaben hierzu verantwortlich (§ 14, Absatz 6).

§ 19 Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

1.) Die Fahrzeugführer (Einheitsführer) sind dafür verantwortlich, dass nach dem Einrücken Fahrzeuge und Geräte unverzüglich wieder einsatzbereit gemacht werden. Mängel sind zu beheben. Können Mängel nicht selbst behoben werden, sind diese dem Ortswehrführer zu melden.

§ 20 Einsatznachbesprechung

1.) Nach jedem Einsatz sollte eine kurze Auswertung mit allen beteiligten Einsatzkräften erfolgen. Die Entscheidung über Ort, Zeit und Form trifft der Einsatzleiter.

2.) Besonders nach psychisch belastenden Einsätzen müssen Einsatzleiter, Ortswehrführer und Wehrführer im Rahmen ihrer Obhutspflicht geeignete Maßnahmen treffen, dass die beteiligten Einsatzkräfte bei der Bewältigung des Erlebten Unterstützung erhalten.

ABSCHNITT IV

Ausbildung

§ 21 Planung und Durchführung

1.) Die Zuständigkeit für die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr regelt sich nach dem BBgBKG, § 24, Abschnitt 7.

2.) Die Ausbildung hat in Zeit und Inhalt entsprechend den Vorgaben der FwDV 2 zu erfolgen. Jeder Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr hat sich mit seiner Mitgliedschaft zur regelmäßigen Teilnahme an Dienst und Ausbildung verpflichtet.

3.) Die Grund- und Laufbahnausbildung erfolgt in geplanten Lehrgängen.

4.) Die laufende Standortausbildung wird nach den vom Ortswehrführer aufgestellten und vom Wehrführer genehmigten Jahresdienstplänen durchgeführt. Nach Absprache werden gemeinsame Ausbildungen mehrerer Ortsfeuerwehren durchgeführt. Für ein mehr als 4-wöchiges Fernbleiben vom Dienst haben die Feuerwehrangehörigen sich zu entschuldigen.

5.) Der Ortswehrführer ist für die Durchführung der Standortausbildung verantwortlich. Er kann damit andere Führungskräfte oder Personen mit besonderen Kenntnissen (z.B. Fahrlehrer, Rettungsdienstmitarbeiter, Kfz-Meister usw.) beauftragen.

6.) Über jede Dienstteilnahme ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

7.) Schwerpunktobjekte im Ausrückbereich sind in Form von Begehungen oder Übungen in die Ausbildung einzubeziehen

ABSCHNITT V

§ 22 Brandsicherheitswachen

1.) Brandsicherheitswachen auf Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefährdung besteht oder bei denen durch ein anderes Schadensereignis eine große Anzahl von Menschen gefährdet würde, werden bei Bedarf nach Anordnung des Bürgermeisters durch den Wehrführer festgelegt.

2.) Der Wachhabende dafür verantwortlich, dass die Feuerwehr beim Ausbruch eines Brandes unter allen Umständen sofort alarmiert wird.

3.) Der Wachhabende hat Maßnahmen zum Schutz gegen Brandgefahr und deren Folgen zu treffen,

4.) Auf sichere Kommunikationsmittel zur Alarmierung und einen geeigneten und ausreichenden Löschmittelvorrat ist besonders zu achten. 

ABSCHNITT VI

§ 23 In-Kraft-Treten und Bekanntmachung

1.) Diese Dienstanweisung tritt am Tagen nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

2.) Die Dienstanweisung ist in allen Feuerwehrgerätehäusern auszulegen.

3.) Der Wehrführer hat nachzuweisen, dass jedes aktive Mitglied von dieser Dienstanweisung Kenntnis genommen hat.

4.) Der Inhalt der Dienstanweisung ist in den Ausbildungen mindestens einmal im Jahr zu behandeln.

 

 

Schenkendöbern, 01. Januar 2014

Der Bürgermeister

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